Satzung des Vereins Connected Living zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Lehre auf dem Gebiet der vernetzten konvergenten Systeme

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Connected Living.
Sitz des Vereins ist Berlin.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1
Zweck des Vereins ist die Förderung von Forschung, Entwicklung und Lehre auf dem Gebiet der vernetzten konvergenten Systeme durch alle geeigneten Maßnahmen.

Vernetzte konvergente Systeme ermöglichen die hersteller- und produktübergreifende Kommunikation der vorzugsweise zum Haushalt gehörenden Geräte, Kommunikationsmittel und Infrastruktur.

Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • wissenschaftlichen Informationsaustausch unter allen Beteiligten
  • Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern
  • zeitnahe Veröffentlichung von Forschungsergebnissen

Die Tätigkeitsschwerpunkte liegen unter anderem in Folgendem:

  • Durchführung von Symposien zu relevanten nationalen und internationalen Aktivitäten & Initiativen im Bereich vernetzter konvergenter Systeme
  • Durchführung von Workshops zur Initiierung von branchenübergreifenden Forschungs- und Entwicklungsprojekten
  • Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Weiterbildungsmaßnahmen
  • Bereitstellung von Hilfseinrichtungen zur Entwicklung und Evaluierung neuer Technologien
  • Aufbereiten und Vorstellen von Arbeitsergebnissen in entsprechenden Räumlichkeiten (Showroom) für universitäre Lehrveranstaltungen
  • Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben
  • Kooperation mit anderen Forschungseinrichtungen
  • Schaffung von Standards für technische Schnittstellen

2.2
Der Verein verfolgt mit seiner Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

2.3
Er kann Mittel, soweit sie ausschließlich für oben genannte Zwecke verwendet werden, auch für andere steuerbegünstigte Körperschaften bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts beschaffen und an sie weiterleiten sowie sich an steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden.

2.4
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1
Der Verein besteht aus den Gründungsmitgliedern, weiteren ordentlichen Mitgliedern sowie Fördermitgliedern.

3.2
Ordentliches Mitglied kann jede juristische oder natürliche Person oder rechtsfähige Personengesellschaft werden, welche die Aufgaben des Vereins durch Mitwirkung an deren Umsetzung unterstützt. Die Mitgliedschaftsrechte sind unveräußerlich und unübertragbar.

3.3
Juristische oder natürliche Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die die Zwecke des Vereins durch Sach- oder Geldzuwendungen unterstützen, können als Fördermitglieder mit beratender Stimme aufgenommen werden.

3.4
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über den Aufnahmeantrag entscheidet. Der Vorstand informiert die übrigen Mitglieder jeweils zum Ende eines Quartals über neu aufgenommene Mitglieder. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die binnen eines Monats ab Zugang der Ablehnungserklärung schriftlich an den Vorstand zu richten ist. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Zugangs der Berufung beim Vorstand des Vereins. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

4.1
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod bzw. Auflösung der natürlichen oder juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft.

4.2
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

4.3
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die schwere Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats ab Zugang der Ablehnungserklärung schriftlich an den Vorstand zu richten ist. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Zugangs der Berufung beim Vorstand des Vereins.  Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber.

4.4
Der Verein besteht im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern unter den verbleibenden Mitgliedern fort.

§ 5 Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge

5.1
Von den Mitgliedern werden eine Aufnahmegebühr sowie jährliche Beiträge erhoben, die einer Staffelung unterworfen werden können. Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung mit  einer 3/4 Mehrheit. Fördermitglieder sind von der Zahlung befreit.

5.2
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins bereits eingezahlte Beiträge nicht zurück.

5.3
Die Mittel für die Vereinszwecke sollen zusätzlich durch Zuwendungen, freiwillige Beiträge und durch Spenden aufgebracht werden.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Beirat

§ 7 Mitgliederversammlung

7.1
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

7.2
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens 1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

7.3
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
7.3 a)
Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder und der Mitglieder des Beirats,
7.3 b)
Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
7.3 c)
Feststellung des Jahresabschlusses,
7.3 d)
Entlastung des Vorstands und des Beirats,
7.3 e)
Wahl der Kassenprüfer/innen,
7.3 f)
Beschlussfassung über die Nichtaufnahme eines/einer Bewerbers/in oder den Ausschluss eines Mitglieds in Berufungsfällen,
7.3 g)
Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren,
7.3 h)
Beschlussfassung über die Grundsätze für die Erstattung von Aufwendungen (Reisekosten usw.),
7.3 i)
Beschlussfassung über Meinungsverschiedenheiten im Vorstand,
7.3 j)
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks,
7.3 k)
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben.

7.4
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich durch Brief, Fax oder E-Mail unter Beifügen der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Kontaktadresse (Postanschrift, Faxnummer, E-Mail-Adresse) gerichtet war.

7.5
Beschlüsse, die keine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, können auch außerhalb der Mitgliederversammlung schriftlich erfolgen. Der/die Vorsitzende entscheidet über das Ob und Wie der Beschlussfassung außerhalb von Mitgliederversammlungen in pflichtgemäßem Ermessen. Den Mitgliedern ist in einem solchen Fall innerhalb einer vom/von der Vorsitzenden zu bestimmenden, dem Inhalt, der Bedeutung und der Dringlichkeit angemessenen Frist von mindestens 14 Kalendertagen Gelegenheit zu geben, der Beschlussfassung in dieser Form zu widersprechen; der Beschluss wird erst wirksam, wenn alle Mitglieder innerhalb der Frist zugestimmt haben. Die Teilnahme an der Beschlussfassung steht der Zustimmung zur Form der Beschlussfassung gleich. Das Ergebnis der Abstimmung ist schriftlich, per E-Mail oder Fax zu dokumentieren und die Information der Mitglieder sicherzustellen. Die auf diese Weise gefassten Beschlüsse sind in der Niederschrift über die nächste Mitgliederversammlung aufzunehmen.

7.6
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt und auf der Versammlung dieser Ergänzung von keinem anwesenden Mitglied widersprochen wird. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

7.7
Anträge über die Wahl und Abwahl des Vorstands oder einzelner Mitglieder des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung gem. § 8. 4 zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

7.8
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/e Schriftführer/in zu wählen.

7.9
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend oder durch Stimmrechtsübertragung vertreten ist.

7.10
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Abstimmungen erfolgen offen, soweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen oder diese Satzung entgegenstehen. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt die Abstimmung geheim. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder bei persönlicher Verhinderung durch Stimmrechtsübertragung auf ein anderes Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Die Mitglieder, die keine natürlichen Personen sind, können durch einen gesetzlichen Vertreter, einen Prokuristen oder einen schriftlich bevollmächtigten eigenen Angestellten oder Angestellten eines verbundenen Unternehmens vertreten werden.

7.11
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Der Ausschluss von Mitgliedern (4.3 Satz 4), Satzungsänderungen (7.3 k) und die Auflösung des Vereins (7.3 l) können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden oder durch Stimmrechtsübertragung vertretenen Mitglieder beschlossen werden. Die Änderung des Satzungszwecks ist einstimmig zu beschließen.

7.12
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von Versammlungsleitung und Schriftführung zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

8.1
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus bis zu fünf Mitgliedern. Er hat eine/einen Vorsitzende/n und mindestens einen/eine Stellvertreter/in. Der/die Vorsitzende oder ein/eine Stellvertreter/in und jeweils ein anderes Vorstandsmitglied vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. Für bestimmte Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs bei der Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins kann durch einen einstimmigen Vorstandsbeschluss einem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsmacht erteilt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur Nachbesetzung unter den verbleibenden Vorstandsmitgliedern fort. Der Vorstand ist nicht von § 181 BGB befreit.

8.2
Die Vorstandsmitglieder sollen möglichst aus dem Kreis der Gründungsmitglieder gewählt werden, der/die Vorstandsvorsitzende der Technischen Universität Berlin angehören. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein sowie bei Beendigung der Beschäftigung eines Vorstandsmitglieds beim jeweiligen Vereinsmitglied endet auch das Amt als Vorstand.

8.3
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich.

8.4
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen werden durch den/die erste/n Vorsitzende/n und bei dessen/deren Verhinderung durch den/die Stellvertreter/in mindestens viermal jährlich mit einer Frist von 2 Wochen einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlussfassungen im Umlaufverfahren sind in der darauf folgenden Sitzung zu bestätigen.

8.5
Zu den Aufgaben des Vorstands gehören die laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere:
8.5 a)
Leitung und Überwachung der Geschäfte,
8.5 b)
Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Erstellung der Tagesordnung,
8.5 c)
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
8.5 d)
Unterbreitung von Vorschlägen für die Zusammensetzung des Beirates,
8.5 e)
Entscheidung über Mitgliedschaft,
8.5 f)
jährliche Aufstellung des Wirtschaftsplans,
8.5 g)
Aufstellung des Jahresabschlusses bis zum 31.03. jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr,
8.5 h)
Bestellung der Geschäftsführung,
8.5 i)
Verabschiedung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführer.

8.6
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 Beirat

9.1
Der Beirat besteht aus 6 bis 12 von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes für die Dauer von 4 Jahren zu wählende Persönlichkeiten, von denen mindestens 2/3 dem Kreis der Mitglieder angehören sollen. Wiederwahl ist möglich.

9.2
Vorstand und Geschäftsführung sollten  an den Sitzungen des Beirats mit beratender Stimme teilnehmen. Der Vorstandsvorsitzende lädt mindestens im halbjährigen Rhythmus zu den Sitzungen ein und leitet sie.

9.3
Der Beirat hat die Aufgabe, gemeinsam mit dem Vorstand die Koordinierung der Forschungsarbeit zu fördern, im Besonderen:

  • Er bewertet existierende Forschungsschwerpunkte im Bereich vernetzter, konvergenter Systeme und gibt Empfehlungen für den Aufbau neuer Schwerpunkte ab.
  • Er spricht Empfehlungen zu Möglichkeiten der Akquisition von Fördermitteln für Forschungsvorhaben aus und kann durch den Fördermittelgeber dazu angehört werden.
  • Er begutachtet Förderanträge und spricht über den Vorstand entsprechende Empfehlungen gegenüber Antragstellern und potenziellen Mittelgebern aus.

9.4
Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.

9.5
Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit.

9.6
Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben

§ 10 Geschäftsführung

10.1
Der Vorstand des Vereins kann einen/eine haupt- oder nebenamtliche/n Geschäftsführer/in und einen/eine Stellvertreter/in bestellen. Eine mehrmalige Bestellung ist möglich. Die Bestellung sowie die vorzeitige Abbestellung erfolgen durch einstimmigen Vorstandsbeschluss.

10.2
Die Geschäftsführung führt verantwortlich die laufenden Geschäfte des Vereins nach der Satzung, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.

10.3
Die Rechte und Pflichten der Geschäftsführung werden in einer vom Vorstand zu beschließenden und von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu genehmigenden Ordnung der Geschäftsführung geregelt.

§ 11 Kassenprüfung

11.1
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.

11.2
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

11.3
Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 Auflösung des Vereins

12.1
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes – soweit dadurch die Gemeinnützigkeit verloren geht – fällt das Vermögen des Vereins an die Technische Universität Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Forschung und Lehre zu verwenden hat.

12.2
Als Liquidatoren werden der/die im Amt befindliche Vorsitzende und seine/ihre Stellvertretung bestimmt, sofern die Mitgliederversammlung keinen anderslautenden Beschluss fasst.

§ 13 Vereinfachte Satzungsänderung

13.1
Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss diese Satzung ändern, um Beanstandungen des Registergerichts oder, im Hinblick auf die angestrebte Gemeinnützigkeit, der Finanzverwaltung auszuräumen, sofern damit nicht wesentliche Änderungen der Satzung einhergehen.

Beschlossen:

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 09.06.2009 beschlossen.
Erste Satzungsänderung wurde auf der Vorstandssitzung am 21.09.2009 beschlossen.